Festnahme, Verhaftung, Haft, Durchsuchung – Notfall-Hilfe

Strafrecht & Strafverteidiger Düsseldorf & bundesweit

Festnahme, Verhaftung, Ingewahrsamnahme, Haft & Untersuchungshaft – Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf hilft im Notfall

  • Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger

  • Sofort-Hilfe im Strafrecht
  • Kompetent und effizient mit der Erfahrung aus vielen tausend Fällen außergerichtlich und vor Gericht
  • Erfahrung aus über 15 Jahre Strafverteidigung
  • Schneller persönlicher Termin

In Notfällen 24/7 erreichbar!

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. steht Ihnen im strafrechtlichen Notfall jederzeit zur Verfügung, insbesondere bei Festnahme, Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Vorladung als Beschuldigte(r).

Festnahme, Verhaftung, Ingewahrsamnahme, Haft & Untersuchungshaft – Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf hilft im Notfall

Sofortige Hilfe bei Festnahme und Verhaftung – Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf hilft im Notfall

Im Falle einer Verhaftung ist es besonders wichtig, seine Beschuldigtenrechte zu kennen und diese sorgsam abzuwägen und auszuüben. Sie werden verhaftet oder Sie kennen jemanden, der verhaftet wurde? Es ist in diesen Ausnahmesituationen besonders wichtig sofort Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger aufzunehmen. Wir sind in diesen Fällen stets über unsere Notfallnummer (+491737388880) für Sie erreichbar. Da eine Kontaktaufnahme aus einer Verhaftungssituation heraus oft schwierig ist, kann auch seitens der Familie oder dem Freundeskreis Kontakt zu uns hergestellt werden.

Wir werden uns schnellstmöglich darum bemühen, herauszufinden, wo der Beschuldigte inhaftiert ist und die weitere Vorgehensweise mit ihm abstimmen. Hier sollte keine Zeit verloren werden.

Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf kann schnell reagieren und die notwendigen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie oder Ihre Angehörigen von einer Haft verschont bleiben oder sofort professionelle rechtliche Unterstützung umsetzen, die massive Fehler vermeidet. Er wird die Ermittlungsakte persönlich oder Strafrechtsakte beschaffen und Sie bei Terminen vor dem Haftrichter begleiten. Von Anfang bis Ende steht er Ihnen zur Seite und führt die Verteidigung Schritt für Schritt erfolgreich durch.

Was bedeutet es, wenn ich verhaftet wurde?

Eine Verhaftung kann unterschiedliche Gründe haben. Um den genauen Grund Ihrer Verhaftung herauszufinden, bietet es sich an, sofort Kontakt mit uns aufzunehmen. Im Regelfall sind wir durch Kontaktaufnahme mit den Ermittlungsbehörden in der Lage schnell den Grund für Ihre Festnahme festzustellen und entsprechend zu reagieren.

Sofern Sie verhaftet wurden, kann der Grund sein, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt. Das bedeutet, dass Sie wegen einer Straftat, derer Sie beschuldigt werden, gesucht werden und die Staatsanwaltschaft zum Beispiel Fluchtgefahr bei Ihnen annimmt. Es kann auch sein, dass noch kein Haftbefehl vorliegt und dieser gerade noch in Bearbeitung ist und spätestens am nächsten Tag bei der Vorführung vor dem Haftrichter verkündet werden soll.

Ein Haftbefehl kann aber auch dann ergehen, wenn Sie unentschuldigt nicht zu einem Gerichtstermin erschienen sind oder weil Sie einer Ladung zum Strafantritt nicht gefolgt sind bzw. eine Geldstrafe aus einem Urteil nicht bezahlt haben. Die entsprechende Regelungsmöglichkeit ist § 230 StPO zu entnehmen.
Da die Gründe für einen Haftbefehl unterschiedlich sein können, gilt dies auch für die Wahl der Verteidigungsmittel. Ein versierter Strafverteidiger sollte Sie an dieser Stelle unterstützen, damit Ihre Inhaftierung im besten Falle sofort aufgehoben wird.

Was passiert bei einer Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls? Wie ist der Ablauf bei Festnahme / Verhaftung?

Zur Verhaftung einer Person ist die Polizei nur aufgrund eines Haftbefehls berechtigt. Ein Haftbefehl kann aus verschiedenen Gründen erlassen werden. Der wichtigste Fall ist der Erlass eines Haftbefehls zur Durchsetzung der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO.

Nach einer Festnahme oder Verhaftung läuft das weitere Verfahren in der Regel wie folgt ab:

  1. Festnahme durch die Polizei:
Die Polizei teilt Ihnen den Grund der Festnahme mit und belehrt Sie über Ihre Rechte (z. B. das Recht zu schweigen). Häufig wird die festgenommene Person an Ort und Stelle durchsucht, und ihre persönlichen Gegenstände werden sichergestellt.
  2. Polizeiliche Maßnahmen und Vernehmung:
Nach der Festnahme können Sie zur Wache bzw. in das sog. Polizeigewahrsam gebracht werden. Dort können erste Befragungen oder Vernehmungen stattfinden. Wichtig: Sie haben das Recht zu schweigen und sollten unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen, bevor Sie Angaben machen.
  3. Vorführung vor den Haftrichter spätestens binnen 48 Stunden:
Spätestens am Tag nach der Festnahme, also maximal binnen 48 Stunden, entscheidet ein Haftrichter darüber, ob Sie in Untersuchungshaft kommen oder freigelassen werden. Der Haftrichter prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen. (Spätestens) für diesen Termin beim Haftrichter müssen Sie auch anwaltlich vertreten werden; es liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung (sog. Pflichtverteidigung) vor und das Gericht muss Ihnen einen Pflichtverteidiger   zur Seite stellen.
  4. Untersuchungshaft:
Wird Untersuchungshaft angeordnet, bleiben Sie zunächst in Gewahrsam und werden in der Regel in eine Justizvollzugsanstalt gebracht.
  5. Weiteres Verfahren:
Nach der Entscheidung über die Untersuchungshaft wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft weitergeführt, die dann im Ermittlungsverfahren insbesondere näher prüft, ob an den Vorwürfen etwas dran ist, ob also ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht und ob eine Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder aber das Verfahren eingestellt und Aufhebung des Haftbefehls beantragt wird.

Es ist äußerst wichtig, keine Aussage zu machen, ohne zuvor mit Ihrem Anwalt gesprochen zu haben. Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf wird Sie umfassend über Ihre Rechte informieren und die Verteidigung aufbauen, um Ihre Interessen zu schützen. Sie haben das Recht, zu schweigen, und sollten von diesem Recht Gebrauch machen. Ihr Anwalt wird sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Ihre Verteidigung bestmöglich gestaltet wird.

Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich bei Verhaftung / Festnahme? Welche Rechtehabe ich und wie machen Sie diese am besten geltend?

Im Falle einer Verhaftung stehen Ihnen bzw. Ihren Angehörigen Rechte zu, die Sie unbedingt kennen und mit anwaltlicher Hilfe geltend machen sollten, um Ihre Position zu stärken. Zu den wichtigsten Rechten gehören:

  1. Recht auf einen Anwalt: Sie haben das Recht unverzüglich einen Rechtsanwalt / Strafverteidiger zu konsultieren. Dieser berät Sie und vertritt Ihre Interessen bestmöglich.
  2. Recht auf Schweigen: Sie sind zu keiner Zeit verpflichtet, sich selbst zu belasten. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bis Ihr Anwalt anwesend ist und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprochen hat.
  3. Recht auf Information: Sie haben das Recht, über den Grund Ihrer Verhaftung und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Verlangen Sie klare und detaillierte Auskunft.
  4. Recht auf konsularischen Beistand: Als ausländischer Staatsbürger haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Botschaft bzw. Ihr Konsulat zu kontaktieren, um von dort rechtliche Unterstützung zu erhalten.
  5. Recht auf humane Behandlung: Sie müssen während Ihrer Inhaftierung menschenwürdig behandelt werden. Insbesondere ist Ihnen medizinische Versorgung zu gewährleisten, angemessene Verpflegung anzubieten und für sichere Haftbedingungen zu sorgen.

Nach der Verhaftung ist es wichtig, darauf zu bestehen, einen Anwalt kontaktieren zu dürfen. Auch als Angehöriger können und sollten Sie unverzüglich einen Anwalt hinzuziehen, falls der Inhaftierte dies nicht selbst tut. Weiterhin ist es dringend zu empfehlen, den Vorgang detailliert zu dokumentieren. Wann, wo und unter welchen Umständen ist die Verhaftung erfolgt? Wer hat Sie festgenommen? Diese Informationen können für den weiteren Verlauf von rechtlicher Bedeutung sein. Dringendst zu empfehlen ist es, sich so kooperativ wie möglich zu verhalten. Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten, reagieren Sie nicht aggressiv oder provokant.

Womit habe ich bei einer Verhaftungssituation zu rechnen?

Sollte ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen, ist es wahrscheinlich, dass die Polizei Sie schnellstmöglich vernehmen will. Es ist damit zu rechnen, dass die Polizei diese Vernehmung noch am Tag Ihrer Festnahme durchführen will, um von Ihnen Informationen zu erlangen. Nach einer solchen Vernehmung kann sich die Haftbefehlsverkündung durch einen Richter anschließen, d.h. Sie werden so schnell wie möglich nach Ihrer Verhaftung einem Richter vorgeführt, der Sie erneut vernimmt und über den Haftbefehl entscheidet. Auch dies passiert noch am Tag der Festnahme oder spätestens am Folgetag. Sollte der Haftbefehl durch den Richter bestätigt werden, ist mit Ihrem Transport üblicherweise an die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt zu rechnen.

Wie soll ich mich im Falle einer Verhaftung verhalten?

Zunächst sollten Sie sofort Ihren Strafverteidiger kontaktieren. Ein solches Telefonat mit ihrem Strafverteidiger wird Ihnen durch die Polizeibeamten genehmigt werden. Wenn Ihnen die Möglichkeit für ein Telefongespräch nicht direkt angeboten wird, können Sie die Polizeibeamten darauf ansprechen, Ihren Strafverteidiger anrufen zu wollen. Wir sind in diesen Fällen über unsere Notrufnummer (+491737388880) stets für Sie erreichbar und können Ihnen bereits im Telefonat erste Handlungsanweisungen bis zu unserem Eintreffen mitteilen.

Bis zum Eintreffen Ihres Strafverteidigers, ist regelmäßig zu raten, keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen. D. h., dass Sie sich im Falle Ihrer Vernehmung auf Ihr Schweigerecht berufen sollten. Da die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) daran interessiert sind, Informationen von Ihnen zu erlangen, hätte eine Aussage von Ihnen enorme Relevanz für das weitere Verfahren und könnte sich negativ auswirken.

Im Einzelfall können bestimmte Angaben auch vorteilhaft für Sie sein und sich sogar dahingehend auswirken, dass die Verhaftung aufgehoben wird. Regelmäßig sind hierfür jedoch eine vorherige Akteneinsicht und eine Besprechung mit Ihrem Strafverteidiger unverzichtbar. Wir setzen uns in diesen Fällen dafür ein, noch vor Ort bei der Polizei die Akte einzusehen und besprechen mit Ihnen im Idealfall die Angelegenheit noch vor Ihrer polizeilichen Vernehmung, sodass wir das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen können.

Wie lange wird die Verhaftung / Festnahme andauern?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Sofern ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt und Sie nicht unmittelbar an die Haftbefehlsverkündung entlassen wurden, ist damit zu rechnen, dass Sie der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt zugeführt werden. In diesem Fall haben Sie damit zu rechnen, dass die sogenannte Untersuchungshaft gegen Sie vollstreckt wird.

Eine solche ist zeitlich nur bedingt begrenzt und kann bis zu Ihrer ersten Überprüfung bis zu 6 Monate lang andauern. Uns geht es in diesen Fallkonstellationen darum, dass Sie mit unserer Hilfe möglichst frühzeitig wieder aus der Haft entlassen werden.

Kann ich Einfluss auf die Dauer der Verhaftung nehmen?

Zunächst ist der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Ermittlungsrichter vorzuführen. Es kann also durchaus sein, dass Sie eine Nacht in der Zelle verbringen müssen. Der Ermittlungsrichter entscheidet dann im Rahmen der Vorführung, ob die verhaftete Person in Untersuchungshaft kommt oder frei gelassen wird.

Auch hier muss unterschieden werden was der Grund für Ihre Verhaftung ist. Sollte ein Untersuchungshaftbefehl gegen Sie vollstreckt werden, kann zum Beispiel mittels der sogenannten Haftprüfung oder der Haftbeschwerde eine Überprüfung des Gerichts herbeigeführt werden. Bestenfalls führt dies zur Aufhebung Ihrer Verhaftung. Regelmäßig bietet es sich auch hier an, die Rechtsbehelfe zuvor mit Ihrem Strafverteidiger zu besprechen, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Wie lange die Untersuchungshaft andauert, hängt insbesondere vom Umfang des Verfahrens ab.

Grundsätzlich beträgt die Höchstdauer der Untersuchungshaft zwar sechs Monate. Allerdings kann  die Untersuchungshaft unter Umständen über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden. Auch um die Dauer der Untersuchungshaft nicht unnötig zu verlängern, ist es wichtig, dass Sie sich früh genug mit einem Strafverteidiger absprechen.

Wann droht Untersuchungshaft im Strafverfahren? Was sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft §§ 112 ff. StPO?

Die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO kann angeordnet werden, sofern gegen eine Person ein dringender Tatverdacht besteht und darüber hinaus ein weiterer Grund für die Verhaftung vorliegt (sog. Haftgrund). Diese Art der Festnahme dient dazu, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, wenn z.B. zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen will.

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Hinzutreten muss einer der folgenden Haftgründe:

  • Fluchtgefahr – die beschuldigte Person befindet sich bereits auf der Flucht oder hält sich verborgen
  • Fluchtgefahr – es besteht die Gefahr, dass die beschuldigte Person in naher Zukunft flüchten wird
  • Verdunklungsgefahr – es besteht die Gefahr, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt und so die Ermittlung der Wahrheit erschwert oder
  • Wiederholungsgefahr – es besteht die Gefahr, dass die Person eine bestimmte Straftat wiederholt begehen wird

Schließlich darf die angeordnete Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der begangenen Tat stehen (Verhältnismäßigkeit). Es dürfte z.B. unverhältnismäßig sein, eine Person, die bisher nicht vorbestraft ist, wegen eines kleinen Ladendiebstahls in Untersuchungshaft zu verbringen. Eine Untersuchungshaft stünde zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden (geringen) Strafe außer Verhältnis.

Das Vorliegen eines Haftgrundes darf seitens des Gerichts allerdings nicht bloß unterstellt werden, ohne dass konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Eine Fluchtgefahr muss beispielsweise immer an tatsächlichen Umständen gemessen werden (z.B. bisherige Fluchtversuche, fehlende soziale Bindungen, Drogenabhängigkeit, keine gesicherten Lebensverhältnisse etc.). Nicht per se für eine Fluchtgefahr sprechen hohe Straferwartungen.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf:

„Staatsanwaltschaften und Gerichte gehen oft vorschnell von einer Fluchtgefahr aus. Die Aufgabe besteht meist darin, diese Annahme zu widerlegen. Argumente gegen eine Fluchtgefahr sind beispielsweise feste familiäre Bindungen oder berufliche Tätigkeiten.“

Muss ich mit der Polizei reden? Keine Angaben zur Tat machen – Festnahme Rechte Beschuldigter

Der Betroffene ist gut beraten, sich kooperativ, aber gleichzeitig passiv zu verhalten. Aktiver Widerstand gegen die Verhaftung ist nicht ratsam. Der Festgenommene ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Oftmals weiß der Betroffene im Zeitpunkt der Festnahme nicht, was genau ihm vorgeworfen wird.

Erste unkontrollierte Äußerungen des Festgenommenen reichen häufig aus, um den Tatvorwurf zu erhärten. Spontanäußerungen, die in der Aufgeregtheit der Situation getätigt werden, werden wie jede andere Verhaltensauffälligkeit genau dokumentiert. Fehler die im Rahmen der Ausnahmesituation der Festnahme gemacht werden, lassen sich später meistens nicht mehr korrigieren.

Viele Polizeibeamte bemühen sich mit dem Betroffenen ins Plaudern zu kommen, um diesen – meist unbewusst – dazu zu bringen, sich selbst zu belasten. Auf Smalltalks sollte sich daher bei einer Festnahme oder einer Wohnungsdurchsuchung kein Betroffener einlassen.

Die Polizeibeamten bringen den Festgenommenen zunächst zur Polizeidienststelle. Dort wird versucht, den Festgenommenen förmlich zu vernehmen. Auch hier sollte der Betroffene standhaft bleiben und weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Beliebt ist die Vorgehensweise nach der „good cop – bad cop“-Taktik. Von solchen Spielchen darf sich der Betroffene nicht einwickeln lassen. Der Festgenommene sollte Versprechungen des „guten Polizisten“ („Wenn du jetzt eine Aussage machst, kannst du schneller nach Hause gehen“) nicht vertrauen. Die Polizeibeamten haben selbst keinen Einfluss auf die Freilassung; darüber entscheidet ausschließlich der Ermittlungsrichter. Erst recht haben die Polizisten keinen Einfluss auf den späteren Ausgang des Verfahrens. Dieser liegt alleine in der Hand der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.

Aussagen von Polizeibeamten, man werde ein „gutes Wort“ beim Staatsanwalt oder Richter einlegen, dienen meist nur der Täuschung, mit dem Ziel, den Beschuldigten „aufs Glatteis zu führen“.

Auf der anderen Seite sind Sie auch nicht dazu verpflichtet an Ihrer Überführung aktiv mitzuwirken. Sie sind demgemäß nicht dazu verpflichtet sich zum Tatvorwurf zu äußern. Aus Ihrem Schweigen dürfen dabei keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Damit Sie sich nicht durch unüberlegte und vorschnelle Aussagen selbst belasten, empfehlen wir Ihnen dringend von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Lassen Sie sich auch nicht von den Polizeibeamten in Gespräche verwickeln. Diese haben oft nur das Ziel, Ihnen Aussagen zu entlocken, die später gegen Sie verwendet werden können.

Sie sind lediglich dazu verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen. Dazu zählen Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit.

Kann ich mich nach Festnahme / Verhaftung gegen die angeordnete Untersuchungshaft wehren?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten gegen die Untersuchungshaft vorzugehen.

  • Haftprüfung (§ 117 StPO):
Jede in Untersuchungshaft befindliche Person kann eine Haftprüfung beantragen. Dabei prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die Haft (insbesondere Haftgründe, dringender Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit) noch vorliegen. Falls dies nicht (mehr) der Fall ist oder eine mildere Maßnahme ausreicht, kann das Gericht den Haftbefehl aufheben oder unter Auflagen außer Vollzug setzen.
  • Haftbeschwerde (§ 304 StPO):
Zusätzlich oder alternativ kann eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Hebt das Gericht seinen Haftbefehl auf eine Haftbeschwerde nicht selbst wieder auf, wird er von einem übergeordneten Gericht überprüft. Ist die Beschwerde erfolgreich, kann der Haftbefehl aufgehoben werden.

Antrag auf Außervollzugsetzung (§ 116 StPO):
Ein Haftbefehl kann unter bestimmten Voraussetzungen auch „außer Vollzug“ gesetzt werden. Das bedeutet, dass der Haftbefehl „auf dem Papier“ zwar bestehen bleibt, aber die Inhaftierung aufgehoben wird und der Betroffene freigelassen wird und Auflagen erfüllen muss – beispielsweise regelmäßige Meldepflichten, eine Kaution oder die Abgabe des Reisepasses.

Welche Vorgehensweise im Einzelfall die beste ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa den konkreten Haftgründen oder der Beweislage. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die aussichtsreichste Strategie wählen und die entsprechenden Anträge stellen.

Was bedeutet Freilassung auf Kaution? Rechtliche Grundlagen und praktische Anwendbarkeit

Die Kaution ist ein rechtliches Instrument, das in § 116a Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Diese Maßnahme stellt eine mildere Alternative zur Untersuchungshaft dar und ermöglicht es dem Beschuldigten, die Untersuchungshaft zu vermeiden. Das Verständnis der Nuancen der Kautionsberechtigung und der damit verbundenen praktischen Aspekte ist für diejenigen, die sich im Strafrechtssystem bewegen, von wesentlicher Bedeutung.

Die Untersuchungshaft kann das private und berufliche Leben der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen. Das deutsche Recht schreibt jedoch vor, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden muss, wenn die Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens gewährleisten können. Zu diesen Maßnahmen gehört häufig die Gewährung einer Kaution. Eine Kaution kommt auch dann in Betracht, wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat. Nach § 127a StPO kann von der vorläufigen Festnahme gegen Stellung einer Kaution abgesehen werden, wenn der Haftbefehl nur wegen Fluchtgefahr erlassen wird und keine Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Bei der Entscheidung, ob eine Kaution gestellt werden kann, prüfen die Gerichte sorgfältig mehrere Faktoren, wie unter anderem die Schwere der vorgeworfenen Straftat, die Vorstrafen des Angeklagten, die Wahrscheinlichkeit einer Flucht und die potenzielle Gefahr für die Gesellschaft, wenn der Angeklagte freigelassen wird. Die Gerichte berücksichtigen auch den Beschäftigungsstatus des Angeklagten, seine familiären Verpflichtungen und seine finanziellen Möglichkeiten. Das übergeordnete Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Gewährung einer Kaution der Gerechtigkeit dient und das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht sowie die öffentliche Sicherheit gewährleistet. Ein Strafverteidiger kann Ihnen dabei helfen, festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Festnahme oder Inhaftierung erfüllt sind, und Alternativen zur Untersuchungshaft zu prüfen.

Wenn eine Kaution gewährt wird, legt das Gericht Bedingungen fest, die der Angeklagte einhalten muss. Diese Auflagen können je nach Art der Straftat, der Vorstrafen des Angeklagten und anderen Faktoren variieren. Im Rahmen unserer Rechtsberatung klären wir unsere Mandanten selbstverständlich über ihre Auflagen auf, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen vollständig eingehalten werden. Bei Änderung der Kautionsbedingungen sorgen wir dafür, dass diese ordnungsgemäß eingehalten werden, um den Widerruf der Kaution oder zusätzliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sollten während des Ermittlungsverfahrens Verstöße oder andere Probleme auftreten, unterstützt Sie unser Anwaltsteam bei der sofortigen Lösung dieser Probleme. Unser Ziel ist es, die Freiheit des Angeklagten bis zur Hauptverhandlung weitestgehend zu erhalten, indem wir alle Fragen im Zusammenhang mit der Kaution effizient behandeln.

Wird die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet? Strafzumessung: Auswirkungen der Untersuchungshaft

Die Verhängung von Untersuchungshaft kann zunächst unverhältnismäßig erscheinen. Allerdings wird die Dauer der Untersuchungshaft grundsätzlich auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet, gem. § 51 Abs. 1 StGB. Wird der Betroffene im späteren Strafverfahren verurteilt, wird die Dauer der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung berücksichtigt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 StGB eine Anrechnung unterbleiben, nämlich dann, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint.

Hierbei handelt es sich jedoch um eine Anrechnung, nicht um einen Haftmilderungsgrund im klassischen Sinne. Gleichwohl kann auch die U-Haft einen Haftmilderungsgrund darstellen, wenn mit ihr ungewöhnliche, über das übliche Maß deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden waren oder besondere Umstände vorlagen, wie etwa eine überlange Verfahrensdauer. In diesen Fällen kann die Untersuchungshaft nicht nur angerechnet werden, sondern eine zusätzliche Strafmilderung herbeiführen. Dies kann insbesondere bei im Ausland verbüßter Haft von Bedeutung werden, da dort oftmals schlechtere Haftbedingungen herrschen, die als zusätzliche und unübliche Beschwernis gelten und zu einer zusätzlichen Milderung der Strafe führen können.

Ich bin Angehöriger einer festgenommenen / verhafteten Person, was kann ich tun? Unterstützung für Angehörige

Ihre Familie leidet mit. Partner, Kinder und Eltern sind oft überfordert mit der Situation. Sie brauchen Unterstützung und verlässliche Informationen. Als Ihr Anwalt informiere ich auch Ihre Angehörigen über den Stand des Verfahrens.

Praktische Fragen sind zu klären: Wer kümmert sich um die Wohnung? Was passiert mit dem Arbeitsplatz? Wie läuft die Kommunikation? Ihre Familie kann Sie besuchen und Pakete schicken – innerhalb bestimmter Grenzen.

Psychosoziale Begleitung ist wichtig. Die Ungewissheit belastet alle Beteiligten. Professionelle Hilfe kann den Umgang mit der Situation erleichtern. Selbsthilfegruppen bieten Austausch mit anderen Betroffenen.

Wenn Sie ein Angehöriger einer festgenommenen / verhafteten Person sind, dann melden Sie sich gerne bei uns.

Mögliche Entschädigung für die Untersuchungshaft

Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder kommt es zu einem Strafprozess, der jedoch mit einem Freispruch endet, so besteht die Möglichkeit, Schadensersatz für erlittene Verluste oder Schäden geltend zu machen. Die Höhe und die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für eine zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft richten sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Dieses legt fest, dass einerseits der durch die Untersuchungshaft bei der betroffenen Person entstandene materielle Vermögensschaden ersetzt wird. Darunter fällt beispielsweise ein Verdienstausfall oder entgangener Gewinn. Auch durch die Untersuchungshaft nicht eingehaltene Unterhaltspflichten können davon umfasst sein. Darüber hinaus werden aber auch immaterielle Schäden infolge des erlittenen Freiheitsentzugs entschädigt. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs beträgt aktuell 75 EUR pro Tag Haft.

Das Strafrechtsentschädigungsverfahren gliedert sich in zwei Teile. Im Grundverfahren (§§ 1-9 StrEG) ist zunächst festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch entsteht. Diese Feststellung trifft dasjenige Strafgericht, welches auch den betreffenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt hätte oder entschieden hat. Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, muss innerhalb eines Monats der Antrag auf Feststellung des Anspruchs eingereicht werden. Stellt hingegen der Richter das Verfahren, werden die Ansprüche von Amts wegen überprüft, sodass kein fristgerechter Antrag erforderlich ist. Anschließend findet in einem zweiten Schritt das Betragsverfahren statt, in dem die Höhe des Entschädigungsanspruchs festgelegt wird (§§ 10 ff. StrEG). Dieser Anspruch ist binnen einer Frist von sechs Monaten gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

Ein kompetenter und erfahrener Rechtsbeistand kann Ihnen in allen Phasen des Strafverfahrens einen entscheidenden Vorteil bezüglich der Untersuchungshaft verschaffen. Insbesondere werden auch die für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten von der Staatskasse erstattet. Wir können Ihnen helfen, die Ihnen zustehenden Ansprüche gegen den Hoheitsträger effektiv durchzusetzen. Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, um von unserem juristischen Fachwissen und Erfahrungsschatz zu profitieren.

Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bei einer Festnahme / Verhaftung bzw. Untersuchungshaft?

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 muss einem Beschuldigten in Untersuchungshaft vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dies ergibt sich aus § 140 StPO, der die Fälle der Pflichtverteidigung (sog. „notwendige Verteidigung“) regelt. Diese Vorschrift wird durch § 141 StPO ergänzt.

So statuiert § 141 Abs. 1 StPO, dass der beschuldigten Person unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn sie dies nach erfolgter Belehrung und Eröffnung des Tatvorwurfs ausdrücklich beantragt hat. Dies dürfte regelmäßig die Situation der polizeilichen Vernehmung erfassen. Ebenfalls unverzüglich, jedoch auch ohne einen ausdrücklichen Antrag, wird der beschuldigten Person ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll, § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO. Dies meint die Vorführung des Beschuldigten beim Haftrichter, der über den Erlass bzw. die Aufrechterhaltung eines bereits vorhandenen Untersuchungshaftbefehls entscheidet.

Zu diesem Zeitpunkt kann es jedoch unter Umständen schon zu spät sein. Der Beschuldigte kann sich dann bereits selbst belastet und Aussagen getätigt haben, die nachfolgend auch von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger nicht mehr korrigiert werden können. Auch kann möglicherweise zuvor bereits die Untersuchungshaft angeordnet worden sein.

Wie kann der Beschuldigte in solchen Ausnahmefällen die Verdachts- und Haftgründe entkräften und die für ihn sprechenden Tatsachen geltend machen?

In vielen Fällen weiß ein Beschuldigter nicht, wie er agieren soll und was ihn erwartet. Daher sollte ein Strafverteidiger die notwendige Unterstützung leisten. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage muss der inhaftierte Beschuldigte jedoch nicht mehr drei Monate warten, bis ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Die Kosten der Pflichtverteidigung werden zunächst von der Staatskasse getragen. Im Falle eines Freispruchs werden außerdem alle notwendigen Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, vom Gericht erstattet. Wird der Angeklagte hingegen verurteilt, muss er die Kosten an die Gerichtskasse zurückzahlen, gegebenenfalls in Raten.

Aus Gründen der Fairness besteht für den Beschuldigten zusätzlich die Möglichkeit, seinen eigenen Wahlverteidiger zu bestellen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, mit einem Anwalt seiner Wahl zu arbeiten. Grundsätzlich ist ein Nebeneinander von Pflicht- und Wahlverteidiger denkbar, jedoch nur in den Fällen, in denen der Wahlverteidiger dem Verfahren nach der Beiordnung des Pflichtverteidigers hinzutritt. Ist ein Verteidiger bereits vorhanden, so wird kein Pflichtverteidiger mehr vom Gericht bestellt. Sollten Sie einen Verteidiger benötigen, der Sie in allen Belangen berät und vertritt, wenden Sie sich an die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven.

Was ist bei einer Hausdurchsuchung / Firmendurchsuchung?

Wenn Sie mit einer Hausdurchsuchung oder Firmendurchsuchung konfrontiert werden, ist es ratsam, sofort einen Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger einzuschalten. Es ist grundsätzlich erforderlich, die Beamten hereinzulassen, wenn der Durchsuchungsbeschluss die konkrete Wohnung/Haus betrifft. In bestimmten Situationen kann jedoch eine Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses erforderlich sein. Die Beamten warten in der Regel auf den Anwalt, wenn er schnell erreichbar ist. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Passwörter preiszugeben. Ein Anwalt wird bei der Durchsuchung anwesend sein und die erforderlichen Schritte zum Schutz Ihrer Interessen unternehmen.

Welche Nutzen hat eine frühzeitige Verteidigung bei Festnahme / Verhaftung?

Der Nutzen einer frühzeitigen Verteidigung: Eine engagierte und effektive Strafverteidigung erzielt in der Regel die besten Ergebnisse. Es ist von entscheidender Bedeutung, einen erfahrenen Anwalt wie Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf an Ihrer Seite zu haben, wenn Sie in Schwierigkeiten geraten. Durch frühzeitiges Handeln können Fehler vermieden und eine starke Verteidigung aufgebaut werden. Sie haben das Recht, jederzeit einen Anwalt zu kontaktieren. Ihr Anwalt wird direkten Kontakt mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht aufnehmen, Akteneinsicht nehmen und alles in seiner Macht Stehende tun, um Ihren Fall erfolgreich abzuschließen. Machen Sie niemals Aussagen ohne Ihren Anwalt an Ihrer Seite.

Checkliste zum Verhalten nach der Festnahme und Verhaftung im Strafverfahren

  • Schweigen Sie! Auch keine Angaben am Telefon zur Sache, da dieses abgehört werden könnte
  • Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand
  • Sie müssen nur Ihre Personalien angeben – keine Rechtfertigungen zur Sache
  • Kontaktieren Sie Ihren Verteidiger – wenn dieser nicht erreichbar ist, wählen Sie die Nummer des Strafverteidiger-Notdienstes
  • Lassen Sie sich auch außerhalb von Vernehmungen nicht in beiläufige Gespräche verwickeln
  • Unterschreiben Sie nichts, das könnte der Schriftprobengewinnung dienen
  • Erkennungsdienstlichen Maßnahmen widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen
  • Überlegen, woher das Geld für eine Kaution kommen könnte.

Festnahme / Verhaftung in Düsseldorf und Umbegung

Es pielt keine Rolle, ob Sie in in Düsseldorf oder in der Umgebung festgenommen bzw. verhaftet werden. Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. hilft im Notfall schnell und kompetent weter. Insbesondere in folgenden Städten:

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Unsere Expertise im Strafrecht

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Strafrecht und in der Strafverteidigung
  • Erfahrung aus mehr als 3000 Strafverfahren

  • Umfangreiche Erfahrung aus mehr als 1000 Verteidigungen vor Gericht

  • Umfangreiche Kenntnisse des materiellen und formellen Strafrecht

  • Ein Fachanwalt für Strafrecht braucht vor seiner Benennung zum Fachanwalt für Strafrecht „nur“ 60 Fälle in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung. Rechtsanwalt | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt in mehr als 200 strafrechtlichen Verfahren pro Jahr

  • Sehr gute Erreichbarkeit. Entweder Sie erreichen Rechtsanwalt für Strafrecht &  Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. direkt oder erhalten in kürzester Zeit einen Rückruf

  • Transparente Vergütungsstruktur, zugeschnitten auf den jeweiligen Einzelfall und den Mandanten

  • Ausarbeitung einer individuellen Verteidigungstaktik für jeden Einzelfall

  • Je nach Einzelfall ist die oberste Priorität es nicht zu einem Gerichtsverfahren (etwa durch Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls) kommen zu lassen. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren steht an erster Stelle

  • Gute Kommunikation mit den Mandanten durch verständliche Erklärung der juristischen Zusammenhänge

  • Bundesweite Vertretung und Verteidigung. Es besteht keine Ortsgebundenheit, d.h. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. verteidigt nicht nur in Düsseldorf, sondern in ganz Deutschland, insbesondere in Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Duisburg, Mönchengladbach, Essen, Köln, Oberhausen, Ratingen, Mülheim an der Ruhr, Moers, Recklinghausen, Leverkusen, Dortmund, Gelsenkirchen etc.

  • Durch zahlreiche Strafverteidigungen vor Gericht kennt Rechtsanwalt für Strafrecht &  Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. die meisten Richter und Richterinnen in und um Düsseldorf und kann zu den jeweiligen Eigenschaften und Verhandlungsführungen auf jahrelange Erfahrung zurückgreifen

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. in der Presse

Eine kleine Übersicht von Presseberichten über Strafverfahren, in welchen Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. in den letzten Jahren verteidigt hat.

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Anwalt Strafrecht Mülheim an der Ruhr

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Anwalt Strafrecht Ratingen

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Anwalt Strafrecht Leverkusen

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Anwalt Strafrecht Remscheid

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Wir beraten und verteidigen bei folgenden Straftaten

Verkehsstrafrecht

  • Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB

  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen – § 315d StGB

  • Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315b StGB

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis – § 21 StVG

  • Fahren unter Drogeneinfluss oder Medikamenten – ebenfalls § 316 StGB

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“, „Unfallflucht“) – § 142 StGB

  • Fahrlässige Tötung (im Straßenverkehr) – § 222

  • Fahrlässige Körperverletzung (im Straßenverkehr) – § 229

  • Unterlassene Hilfeleistung – § 323c StGB

  • Fälschung von Fahrzeugscheinen oder Kennzeichen – §§ 267 ff. 274 StGB

  • Kennzeichenmissbrauch – § 22 StVG

  • Fahren ohne Haftpflichtversicherung – § 6 PflVG

Straftaten gegen die Person

  • Mord – § 211 StGB

  • Totschlag – § 212 StGB

  • Körperverletzung – § 223 StGB

  • Gefährliche Körperverletzung – § 224 StGB

  • Misshandlung von Schutzbefohlenen – § 225 StGB

  • Schwere Körperverletzung – § 226 StGB

  • Körperverletzung mit Todesfolge – § 227 StGB

  • Fahrlässige Körperverletzung – § 229 StGB

  • Menschenhandel – § 232 StGB

  • Freiheitsberaubung – § 239 StGB

  • Erpresserischer Menschenraub – § 239a StGB

  • Geiselnahme – § 239b StGB

  • Nötigung – § 240 StGB

  • Bedrohung – § 241 StGB

  • Tötung auf Verlangen – § 216 StGB

  • Schwangerschaftsabbruch – § 218 StGB

  • Aussetzung mit Todesfolge – § 221 StGB

  • Fahrlässige Tötung – § 222 StGB

Vermögensdelikte

  • Diebstahl – § 242 StGB

  • Besonders schwerer Fall des Diebstahls – § 243 StGB

  • Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl – § 244 StGB

  • Schwerer Bandendiebstahl – § 244a StGB

  • Unterschlagung – § 246 StGB

  • Raub – § 249 StGB

  • Schwerer Raub – § 250 StGB

  • Raub mit Todesfolge – § 251 StGB

  • Räuberischer Diebstahl – § 252 StGB

  • Erpressung – § 253 StGB

  • Räuberische Erpressung – § 255 StGB

  • Hehlerei – § 259 StGB

  • Gewerbsmäßige und bandenmäßige Hehlerei – § 260 StGB

  • Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte – § 261 StGB

  • Betrug – § 263 StGB

  • Computerbetrug – § 263 StGB

  • Subventionsbetrug – § 263b StGB

  • Kapitalanlagebetrug – § 264a StGB

  • Kreditbetrug – § 265b StGB

  • Untreue – § 266 StGB

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – § 266a StGB

  • Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten – § 266b StGB

Sexualdelikte

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB

  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung – § 177 StGB

  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – § 182 StGB

  • Exhibitionistische Handlungen – § 183 StGB

  • Erregung öffentlichen Ärgernisses – § 183a StGB

  • Verbreitung pornografischer Inhalte – § 184 StGB

  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte – § 184b StGB

  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte – § 184c StGB

  • Ausbeutung von Prostituierten – § 184b StGB

  • Zuhälterei – § 184g StGB

  • Sexuelle Belästigung – § 184i StGB

Weitere Delikte

  • Urkundenfälschung – § 267 StGB
  • Fälschung beweiserheblicher Daten – § 269 StGB

  • Mittelbare Falschbeurkundung – § 271 StGB

  • Falschbeurkundung im Amt – § 272 StGB

  • Urkundenunterdrückung – § 274 StGB

  • Sachbeschädigung – § 303 StGB

Hier finden Sie Ihren Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. in der Presse

Eine kleine Übersicht über Presseberichte von Strafverfahren, in welchen Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. in den letzten Jahren verteidigt hat.

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. in den sozialen Medien

Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. veröffentlicht regelmäßig Beiträge auf Instagram und TikTok.

Informationen über Düsseldorf

Eine Stadt mit Charme, Geschichte und moderner Lebensqualität

Düsseldorf, eine Stadt mit einer reichen Geschichte und lebendigen Kultur, hat ihren ganz eigenen Charme. Die Metropole am Rhein ist nicht nur eine moderne Wirtschaftshochburg, sondern auch ein Ort, der eine Fülle an Attraktionen und Erlebnissen bietet.

Architektur und Sehenswürdigkeiten am Rhein

Die Architektur von Düsseldorf ist faszinierend und vielfältig. Sie reicht von modernen Wolkenkratzern bis hin zu historischen Bauten. Die Rheinpromenade ist ein beliebter Ort, um die Aussicht auf den Fluss und die Skyline der Stadt zu genießen. Die Altstadt, oft als „die längste Theke der Welt“ bezeichnet, ist bekannt für ihre gemütlichen Brauhäuser und traditionellen Kneipen.

Kunst, Kultur und Mode in Düsseldorf

Düsseldorf ist auch ein bedeutendes Zentrum für Kunst und Kultur. Das Kunstmuseum K20 beherbergt eine beeindruckende Sammlung moderner Kunst, während die K21 Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zeitgenössische Werke präsentiert. Die Stadt ist auch für ihre Mode bekannt und beheimatet viele renommierte Designer und Modenschauen.

Kulinarik: Typisch Düsseldorfer Spezialitäten

Die Gastronomieszene in Düsseldorf ist vielfältig und bietet eine breite Palette von internationaler Küche bis hin zu regionalen Spezialitäten. Probieren Sie unbedingt die köstlichen Rheinischen Spezialitäten wie Rheinischer Sauerbraten oder die berühmte Düsseldorfer Senfrostbraten.

Shopping-Erlebnisse von exklusiv bis regional

Düsseldorf bietet auch hervorragende Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere auf der exklusiven Königsallee, die mit luxuriösen Boutiquen und Geschäften lockt. Der Carlsplatz ist ein lebhafter Markt, auf dem frische Lebensmittel und lokale Produkte angeboten werden.

Leben in Düsseldorf: Infrastruktur, Daten und Fakten

Insgesamt ist Düsseldorf eine lebendige und vielseitige Stadt, die für ihre Gastfreundschaft und Lebensqualität geschätzt wird. Mit einer modernen Infrastruktur, einer reichen Kultur und einer pulsierenden Atmosphäre ist Düsseldorf definitiv einen Besuch wert.

Bevölkerung: Zum 31. Dezember 2022 lebten 629.047 Einwohner in Düsseldorf.

Stadtteile hat Düsseldorf

Düsseldorf hat folgende Stadtteile: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten

Postleitzahlen in Düsseldorf

40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599

Anwalt Strafrecht Düsseldorf – Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Ihr kompetenter Strafverteidiger

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Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf steht Ihnen kompetent und effizient zur Seite. Zögern Sie nicht uns unverbindlich zu kontaktieren und Ihren Fall zu schildern.